Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung Juli 2026. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge der Corelane GmbH mit Unternehmern. Die deutsche Fassung ist die rechtsverbindliche; die englische Fassung ist eine unverbindliche Übersetzung.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Corelane GmbH, FN 683803v, Landesgericht Innsbruck, Feldstraße 9d, 6020 Innsbruck („Corelane"), gegenüber ihren Auftraggebern („Kunde").
Corelane erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG kommen nicht zustande. Die auf dieser Website veröffentlichten Preise richten sich ausschließlich an Unternehmer und verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.
Diese AGB gelten in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Corelane ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: individuell unterzeichnete Vereinbarungen, das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von Corelane, eine allfällige Leistungsbeschreibung, der Auftragsverarbeitungsvertrag für seinen Regelungsgegenstand, diese AGB.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsänderungen
Angebote von Corelane sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Corelane, durch beiderseits unterzeichnetes Angebot oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Als Schriftform gilt auch E-Mail.
Öffentlich veröffentlichte Preise und Leistungsumfänge stellen kein verbindliches Angebot dar. Maßgeblich ist stets das individuelle Angebot.
Leistungsänderungen und -erweiterungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Umfang, Termine und Vergütung. Führt eine vom Kunden veranlasste Änderung zu Mehraufwand, ist dieser nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
3. Leistungsgegenstand und Leistungsarten
Corelane erbringt Leistungen rund um die Einführung, Erweiterung, Integration und den Betrieb von Unternehmensplattformen auf Basis von Odoo sowie ergänzender Komponenten. Corelane ist Plattformpartner und kein allgemeiner IT-Dienstleister; nicht geschuldet sind insbesondere allgemeine Arbeitsplatz-, Netzwerk- oder Endgerätebetreuung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Analyse- und Konzeptleistungen mit definiertem Ergebnis sowie Umsetzungsprojekte mit vereinbartem Leistungsumfang sind Werkverträge; Corelane schuldet das vereinbarte Ergebnis, Punkt 6 gilt. Beratung, Begleitung, Schulung und Unterstützung nach Aufwand sind Dienstverträge; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Corelane Operate ist ein Dauerschuldverhältnis nach Punkt 7.
Corelane bestimmt Vorgehensweise, Methodik und die eingesetzten Mitarbeiter frei, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Ein Anspruch auf bestimmte Personen besteht nicht.
Corelane ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter sowie verbundener Unternehmen der STASTO-Gruppe zu bedienen, und haftet für diese wie für eigenes Personal. Werden dabei personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags nach Punkt 13.
4. Einstiegsprodukte und Anrechnung
Corelane bietet Analyse- und Konzeptleistungen zu Festpreisen an. Umfang, Dauer und Ergebnis ergeben sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung.
Beauftragt der Kunde die Umsetzung innerhalb von 60 Kalendertagen nach Übergabe des Ergebnisses eines kostenpflichtigen Einstiegsprodukts, werden 50 % des dafür bezahlten Netto-Entgelts auf das Umsetzungsprojekt angerechnet. Die Anrechnung setzt die vollständige Bezahlung des Einstiegsprodukts voraus, erfolgt einmalig, ist nicht auf Dritte übertragbar und wird nicht in bar ausbezahlt. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der schriftlichen Beauftragung bei Corelane.
Das unverbindliche Erstgespräch ist unentgeltlich und begründet keinen Beratungsvertrag und keine Haftung für daraus abgeleitete Entscheidungen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass die zur Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich vorliegen, insbesondere: ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner; die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Daten, Unterlagen, Testdaten und Fachwissen sowie fristgerechte Entscheidungen und Freigaben; Zugänge zu den erforderlichen Systemen, Schnittstellen und Räumlichkeiten samt der dafür nötigen Berechtigungen und Drittzustimmungen; die Verfügbarkeit der eigenen Fachbereiche für Abstimmungen, Tests und Abnahme; sowie Bereitstellung und Wartung der vom Kunden beigestellten Infrastruktur.
Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm beigestellten Daten und Inhalte verantwortlich sowie dafür, dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
Verzögerungen, Mehraufwände und Zusatzkosten, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Kunden; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen. Corelane wird auf drohende Verzögerungen unverzüglich hinweisen.
Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Corelane vereinbart ist. Vor Eingriffen in Produktivsysteme hat der Kunde eine vollständige, wiederherstellbare Sicherung anzufertigen bzw. sicherzustellen.
6. Abnahme bei Werkleistungen
Corelane zeigt die Fertigstellung schriftlich an. Der Kunde prüft die Leistung unverzüglich, längstens binnen 14 Werktagen, und erklärt die Abnahme schriftlich.
Unwesentliche Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr als geringfügig beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten und von Corelane zeitnah zu beheben.
Erklärt der Kunde innerhalb der Frist weder die Abnahme noch benennt er schriftlich konkrete wesentliche Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Die Leistung gilt ebenso als abgenommen, sobald der Kunde sie produktiv nutzt. Corelane weist in der Fertigstellungsanzeige gesondert auf diese Rechtsfolgen hin.
7. Corelane Operate
Corelane Operate wird in aufeinander aufbauenden Stufen angeboten. Umfang, Reaktionszeiten und monatliche Leistungskontingente der jeweiligen Stufe ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung.
Reaktionszeit ist nicht Wiederherstellungszeit. Die vereinbarte Reaktionszeit bezeichnet ausschließlich die Frist, binnen der Corelane nach ordnungsgemäßer Störungsmeldung mit der Bearbeitung beginnt und dem Kunden rückmeldet. Eine Zusage über den Zeitpunkt der Störungsbehebung ist damit nicht verbunden und bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
Es werden folgende Zeiten unterschieden. Die Betriebszeit ist der Zeitraum, in dem der Kunde das System betreibt. Die Bereitschaftszeit ist der Zeitraum, in dem der Kunde die vertraglichen Leistungen abrufen und beanspruchen kann; sie deckt sich nicht zwingend mit der Betriebszeit. Die Reaktionszeit ist der Zeitraum, nach dem sich nach einer Störungsmeldung ein mit dem System vertrauter Mitarbeiter beim Kunden meldet. Die Interventionszeit ist der Zeitraum, nach dem ein solcher Mitarbeiter vor Ort eintrifft; sie wird nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart.
Die Bereitschaftszeit umfasst, sofern nichts anderes vereinbart ist, Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr an Werktagen am Sitz von Corelane; gesetzliche Feiertage in Tirol sowie der 24. und 31. Dezember sind ausgenommen. Reaktionszeiten laufen ausschließlich innerhalb der Bereitschaftszeit. Meldungen außerhalb der Bereitschaftszeit gelten als zu Beginn der nächsten Bereitschaftszeit eingelangt.
Störungen werden drei Klassen zugeordnet. Eine Störung ist kritisch, wenn ein Produktivsystem oder ein geschäftskritischer Prozess vollständig ausfällt oder nur unzumutbar eingeschränkt nutzbar ist und keine zumutbare Umgehungslösung besteht; Beispiele sind Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust oder Datenzerstörung sowie falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung. Eine Störung ist schwer, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Systemteils ernstlich eingeschränkt ist, eine Weiterarbeit aber möglich bleibt; Beispiele sind falsche oder inkonsistente Verarbeitung und eine spürbare Unterschreitung vereinbarter Leistungsdaten. Fällt ein einzelner Arbeitsplatz aus, während alle übrigen funktionieren, ist der Prozessfluss nicht unterbrochen und die Störung schwer, nicht kritisch. Alle übrigen Störungen sind leicht.
Für kritische Störungen gilt die in der jeweiligen Stufe für kritische Störungen vereinbarte Reaktionszeit; für schwere und leichte Störungen gilt die allgemeine Reaktionszeit dieser Stufe. Die Einstufung erfolgt einvernehmlich; bei Uneinigkeit entscheidet zunächst Corelane nach sachlichem Ermessen, der Kunde kann eskalieren.
Nicht verbrauchte Stunden des Monatskontingents können nach Absprache in den Folgemonat übertragen werden und verfallen mit Ablauf dieses Folgemonats. Eine weitergehende Ansammlung, eine Übertragung auf Dritte und eine Barablöse sind ausgeschlossen. Über das Kontingent hinausgehender Aufwand wird nach den vereinbarten Stundensätzen verrechnet. Corelane weist auf ein absehbares Überschreiten rechtzeitig hin.
Nicht umfasst sind insbesondere: Leistungen an Systemen, die nicht Vertragsgegenstand sind; die Behebung von Störungen aus unsachgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Eingriffen des Kunden oder Dritter, aus vom Kunden beigestellter Infrastruktur oder aus Drittsoftware; Neuentwicklungen, Migrationen und Versionswechsel; Schulungen; Datenrettung. Solche Leistungen werden nach Aufwand verrechnet.
Corelane ist berechtigt, planbare Wartungs- und Aktualisierungsarbeiten durchzuführen und dafür Systeme vorübergehend außer Betrieb zu nehmen. Wartungsfenster werden mindestens fünf Werktage im Voraus angekündigt und vorrangig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gelegt. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zur Abwehr von Sicherheitsrisiken, darf Corelane ohne Vorankündigung eingreifen und informiert unverzüglich danach.
Eine bestimmte Systemverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Prozent, mit Messmethode und Bezugszeitraum vereinbart ist. Zeiten angekündigter Wartung, Ausfälle bei Dritten (insbesondere Rechenzentrums-, Netz-, Cloud- und KI-Anbietern), höhere Gewalt sowie vom Kunden zu vertretende Ursachen bleiben außer Betracht.
Corelane Operate wird auf zwölf Monate abgeschlossen; kürzere Laufzeiten werden individuell kalkuliert. Der Vertrag verlängert sich jeweils um dieselbe Dauer, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt für Corelane insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung vor.
8. Software Dritter, Lizenzen und Open Source
Vertragsgegenstand ist die Dienstleistung von Corelane. Odoo sowie weitere eingesetzte Fremdkomponenten sind Software Dritter. Für deren Nutzung gelten ausschließlich die Lizenz- und Subskriptionsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Corelane schuldet weder deren Funktionsumfang noch deren Weiterentwicklung, Verfügbarkeit oder Fortbestand.
Der Kunde lizenziert die eingesetzte Fremdsoftware, insbesondere eine allfällige Odoo-Enterprise-Subskription, unmittelbar beim jeweiligen Rechteinhaber. Corelane wird nicht Vertragspartner dieser Lizenzverträge, schuldet weder deren Zustandekommen noch deren Fortbestand und verrechnet keine Lizenzentgelte. Corelane weist auf die erforderlichen Lizenzen hin und unterstützt bei Auswahl und Beschaffung; diese Unterstützung ist Beratungs-, nicht Vermittlungsleistung. Endet eine Lizenz oder Subskription des Kunden, entfallen davon abhängige Leistungen von Corelane ohne Entgeltminderung, solange der Kunde den Entfall zu vertreten hat.
Wird Open-Source-Software eingesetzt, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass daraus Pflichten entstehen können, insbesondere zur Offenlegung von Änderungen bei Weitergabe.
Von Corelane erstellte eigene Module und Komponenten sind proprietär und werden nicht unter eine Open-Source-Lizenz gestellt. Der Kunde erhält daran ausschließlich die in Punkt 9 eingeräumten Nutzungsrechte. Der Quellcode wird dem Kunden für die von ihm eingesetzte Installation zugänglich gemacht, soweit dies für Betrieb, Prüfung und Wartung erforderlich ist; damit ist keine Übertragung von Verwertungsrechten und keine Berechtigung zur Weitergabe an Dritte verbunden.
Ein Anspruch auf Aktualisierung auf neue Haupt-Versionen der eingesetzten Software besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart. Versionswechsel sind eigenständige Leistungen.
9. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Corelane räumt dem Kunden an den für ihn erstellten, projektspezifischen Arbeitsergebnissen — insbesondere Konfigurationen, Individualentwicklungen, Schnittstellen, Dokumentation und Konzeptunterlagen — ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die eigenen betrieblichen Zwecke des Kunden und seiner verbundenen Unternehmen ein.
Die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des dafür vereinbarten Entgelts.
Corelane behält sämtliche Rechte an vorbestehendem Material, an eigenen Bausteinen, Bibliotheken, Vorlagen, Werkzeugen, Methoden und Standardmodulen, auch wenn diese im Projekt eingesetzt oder angepasst werden. Der Kunde erhält daran ein Nutzungsrecht im vorstehenden Umfang.
Corelane bleibt berechtigt, das im Projekt erworbene allgemeine Know-how, Ideen, Konzepte und Verfahren uneingeschränkt weiterzuverwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von Corelane, sowie deren Vermarktung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Beauftragung eines anderen Dienstleisters zur Betreuung der eigenen Installation bleibt davon unberührt.
10. Einsatz künstlicher Intelligenz
Corelane setzt KI-gestützte Verfahren ein, unter anderem zur Verarbeitung von Dokumenten, zur Anreicherung von Daten und zur Erstellung von Vorschlägen. Dabei können Dienste externer Anbieter genutzt werden.
KI-gestützte Ergebnisse sind Vorschläge. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden geschäftsrelevante Entscheidungen und Buchungen erst nach menschlicher Prüfung und Freigabe wirksam. Die Verantwortung für die Freigabe und für die Verwendung der Ergebnisse liegt beim Kunden.
KI-gestützte Systeme können unvollständige oder unzutreffende Ergebnisse liefern. Corelane schuldet die vereinbarte Funktionsfähigkeit der Verarbeitungsstrecke, nicht die inhaltliche Richtigkeit generierter oder extrahierter Inhalte. Eine bestimmte Erkennungs-, Treffer- oder Fehlerquote wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich mit Messverfahren vereinbart ist.
An externe Modelle werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten übermittelt. Corelane wählt Anbieter so aus, dass eine Nutzung der übermittelten Daten zum Training der Modelle des Anbieters vertraglich ausgeschlossen ist, und ist berechtigt, eingesetzte Anbieter und Modelle zu wechseln, soweit Leistungsumfang und Schutzniveau gleichwertig bleiben. Die datenschutzrechtliche Einordnung samt Unterauftragsverarbeitern und allfälliger Drittlandübermittlung regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Punkt 13.
Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, die von ihm eingebrachten Daten einer solchen Verarbeitung zuzuführen, und dass er allfällige Mitbestimmungs- und Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmervertretungen erfüllt.
11. Entgelte und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Festpreisleistungen bei Beauftragung zu 50 % und nach Abnahme zum Restbetrag verrechnet, Leistungen nach Aufwand monatlich im Nachhinein, wiederkehrende Entgelte für Corelane Operate monatlich im Vorhinein.
Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, sofern keine sonstigen fälligen Forderungen offen sind.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB sowie der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, einschließlich Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten. Sämtliche offenen Rechnungen werden sofort fällig. Corelane ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfristsetzung die Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag zurück, ohne dass Corelane dies zu vertreten hat, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie nachweislich getätigte Aufwendungen zu vergüten. Zusätzlich gebührt Corelane eine Stornogebühr von 20 % des Netto-Auftragswerts des nicht erbrachten Teils; die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten. Bei Dauerschuldverhältnissen gelten stattdessen die vorstehenden Kündigungsregelungen.
Reise-, Nächtigungs- und Fahrtzeiten sowie Barauslagen werden gesondert nach den vereinbarten Sätzen verrechnet. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit, sofern nicht anders vereinbart.
Corelane ist berechtigt, wiederkehrende Entgelte und Stundensätze einmal jährlich, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn, entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder dessen Nachfolgeindex) anzupassen. Als Ausgangsbasis dient der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Index. Die Anpassung wird mindestens einen Monat vor Wirksamwerden schriftlich bekanntgegeben. Darüber hinausgehende Erhöhungen berechtigen den Kunden zur Kündigung des betroffenen Dauerschuldverhältnisses zum Wirksamkeitszeitpunkt.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit von Corelane anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
12. Gewährleistung und Mängelrüge
Corelane leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Dass Software vollständig fehlerfrei ist, kann nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme bzw. ab Erbringung der Leistung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits im Übergabezeitpunkt vorlag.
Der Kunde hat die Leistung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel binnen 8 Tagen schriftlich und nachvollziehbar beschrieben zu rügen, versteckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
Corelane hat zunächst das Recht auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden innerhalb angemessener Frist. Erst wenn diese fehlschlägt, stehen dem Kunden Preisminderung und — bei nicht geringfügigen Mängeln — Wandlung zu.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel aus Änderungen durch den Kunden oder Dritte ohne Zustimmung von Corelane, unsachgemäßer Bedienung, vom Kunden beigestellten Daten, Vorgaben oder Infrastruktur, Fehlern in Drittsoftware sowie dem Betrieb außerhalb der dokumentierten Systemvoraussetzungen.
13. Datenschutz
Verarbeitet Corelane im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO ab. Dieser geht diesen AGB für seinen Regelungsgegenstand vor. Ein Vertrag über Leistungen, die eine Auftragsverarbeitung beinhalten, kommt erst mit Abschluss dieser Vereinbarung zustande.
Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, für Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen sowie für die Erfüllung allfälliger Mitbestimmungspflichten gegenüber Arbeitnehmervertretungen.
Corelane setzt Unterauftragsverarbeiter, einschließlich Anbietern von KI-Diensten, nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags ein und führt sie dort auf. Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung nach Art 28 Abs 2 DSGVO; das Widerspruchsrecht bei Änderungen bleibt gewahrt.
14. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits entsprechend verpflichtet sind.
Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt oder ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt geworden sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; im letzteren Fall wird die betroffene Partei nach Möglichkeit vorab informiert.
Die Verpflichtung besteht drei Jahre über das Ende der Zusammenarbeit hinaus fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des UWG gilt sie unbefristet.
Corelane ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firmenwortlaut und Logo als Referenz zu nennen. Der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widersprechen. Eine darüber hinausgehende Darstellung von Projektinhalten bedarf der vorherigen Freigabe des Kunden.
15. Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, nicht gezielt abzuwerben.
Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund allgemeiner, nicht an diese Personen gerichteter Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen aus eigenem Antrieb.
16. Haftung
Corelane haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Corelane unbeschränkt; diese Haftung wird durch die folgenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Corelane nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach begrenzt auf das im betroffenen Vertrag in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlte Netto-Entgelt, jedenfalls aber mit EUR 50.000 je Schadensfall und EUR 100.000 pro Kalenderjahr. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadensfälle gelten als ein Schadensfall.
Ausgeschlossen ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Zinsverluste, Ansprüche Dritter sowie für Schäden aus Datenverlust. Für Datenverlust haftet Corelane bei leichter Fahrlässigkeit überdies nur in jenem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
Corelane haftet nicht für Schäden aus dem Ausfall oder der Fehlfunktion von Drittleistungen und Drittsoftware, aus vom Kunden beigestellter Infrastruktur, aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden sowie aus Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage KI-gestützter Vorschläge ohne die in Punkt 10 vorgesehene Prüfung getroffen hat.
Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Corelane.
17. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Strom-, Netz-, Cloud- oder Rechenzentrumsinfrastruktur sowie Cyberangriffe auf Dritte — befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils aufzulösen.
18. Vertragsende und Datenherausgabe
Bei Beendigung eines Vertrags rechnet Corelane die bis dahin erbrachten Leistungen ab.
Auf Wunsch unterstützt Corelane den Kunden beim geordneten Übergang, insbesondere durch Bereitstellung der Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format sowie durch Übergabe der vorhandenen Dokumentation. Diese Leistung wird nach Aufwand verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Kunde alle fälligen Entgelte beglichen hat.
Corelane wird Kundendaten nach Vertragsende und Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Näheres regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
19. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. E-Mail genügt, sofern nicht ausdrücklich Unterschriftlichkeit vereinbart ist.
Corelane ist berechtigt, diese AGB für Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden mindestens acht Wochen vor Wirksamwerden schriftlich bekanntgegeben. Widerspricht der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei das betroffene Dauerschuldverhältnis zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der anderen Partei. Corelane darf Verträge ohne Zustimmung auf verbundene Unternehmen der STASTO-Gruppe übertragen; der Kunde wird darüber informiert.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von Corelane.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für 6020 Innsbruck sachlich zuständige Gericht. Corelane ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.